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Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV)


Präambel

Der Verantwortliche beauftragt den Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung von Personendaten im Rahmen der Nutzung des SwiBee/LIA-Produkts gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung (AVV) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien gemäss Art. 9 nDSG und — bei Kunden mit Sitz in der EU bzw. Verarbeitung von EU-Bürger-Daten — Art. 28 DSGVO.


1. Parteien und Rollen

1.1 Verantwortlicher

Der Kunde (siehe AGB §1.2) ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 5 lit. j nDSG bzw. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er bestimmt Zweck und Mittel der Verarbeitung.

1.2 Auftragsverarbeiter

FeldAngabe
FirmaFinanceIT Solutions GmbH
AdresseStrandbadstrasse 5A, 8331 Auslikon, Schweiz
UIDCHE-331.699.242
MWST-NrCHE-331.699.242 MWST
HandelsregisterCH-020-4050645-8 (Kanton Zürich)
EHRA-ID1149917
VertretungChristian Schellenberg, Verwaltungsrat
Datenschutz-Kontakthallo@swibee.ch

Der Auftragsverarbeiter ("Anbieter") verarbeitet Personendaten ausschliesslich weisungsgebunden im Auftrag des Verantwortlichen.

1.3 Mandant-Vertreter und Mitglieder

Die natürliche Person, die auf Kundenseite den Vertrag schliesst und LIA bedient, ist der Mandant-Vertreter (bei Vereinen: z.B. Kassier, Vorstand). Sie ist Datensubjekt erster Ordnung sowie Schnittstelle zum Anbieter.

Die Mitglieder/Kunden/Lieferanten des Verantwortlichen, deren Daten durch LIA verarbeitet werden, sind Datensubjekte zweiter Ordnung. Der Verantwortliche bleibt für Information und ggf. Einwilligung dieser Datensubjekte zuständig (vgl. §3, §11).


2. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

2.1 Gegenstand

LIA-Buchhaltungs-Service (Datenverarbeitung im Auftrag): Erfassung, Speicherung, Änderung, Auswertung, Versand und Löschung von buchhaltungs-relevanten Daten gemäss Leistungsbeschreibung der AGB §2.

2.2 Dauer

Die AVV ist synchron zur AGB-Vertragslaufzeit (siehe AGB §3). Mit Beendigung des Hauptvertrages endet auch dieser AVV; nachvertragliche Lösch- und Aufbewahrungs-Pflichten gemäss §6 bleiben bestehen.


3. Art und Zweck der Verarbeitung, Datenkategorien

3.1 Art der Verarbeitung

VerarbeitungsschrittDetails
ErhebungThreema-Eingang, E-Mail-Import, CAMT-Bank-Import, Webform-Upload
SpeicherungSQLite pro Mandant-Container, isoliert; Belege als Datei in Container-Volume
VerarbeitungBuchungs-Vorschläge via LLM, Bilanz-/ER-Berechnung, Reconciliation, OCR
ÜbermittlungE-Mail-/Threema-Versand von Rechnungen, AbaNinja-Adapter (Firma-Segment)
LöschungManuell auf Wunsch oder automatisch nach Vertragsende (§6)

3.2 Zweck der Verarbeitung

Buchhaltungs-Service: Belegerfassung, Rechnungsstellung, Mahnwesen, Reporting, Bank-Reconciliation, Steuer-Belegvorbereitung im Auftrag des Verantwortlichen.

3.3 Betroffene Personen

3.4 Datenkategorien

KategorieBeispiele
StammdatenName, Firma, Adresse, E-Mail, Telefon, Threema-ID, IBAN
FinanzdatenBeiträge, Rechnungsbeträge, MWST-Nr, Zahlungs-Flüsse
BelegeEingangs-/Ausgangsrechnungen (PDF/Bild), Quittungen, Bank-Auszüge (CAMT.054)
KonversationThreema-Chat-Verlauf des Mandant-Vertreters mit LIA, beschränkt auf Buchhaltungs-Kontext
Audit-MetadatenWer hat wann welche Buchung freigegeben (Mandant-Vertreter-ID, Timestamp, Hash-Chain)

3.5 Besondere Datenkategorien

Verarbeitet werden grundsätzlich keine besonders schützenswerten Daten i.S.v. Art. 5 lit. c nDSG / Art. 9 DSGVO (Gesundheits-, Religions-, Strafrechts-, biometrische Daten).

Falls der Verantwortliche solche Daten via Belege/Anhänge in LIA einbringt (z.B. Belege für Krankenkassen-Erstattungen, Spenden mit Religions-Hinweis), liegt die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäss Art. 22 nDSG / Art. 35 DSGVO in seiner Verantwortung. Der Anbieter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er solche Daten erkennt.


4. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Anbieter verpflichtet sich:

4.1 Weisungsgebundene Verarbeitung

Personendaten ausschliesslich im Rahmen dieser AVV und nach dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten. Tool-Aufrufe via Threema/CLI durch den Mandant-Vertreter gelten als dokumentierte Weisung. Eigenständige Verarbeitung für eigene Zwecke (Profiling, Werbung, Training von KI-Modellen) ist ausgeschlossen.

4.2 Vertraulichkeit

Sicherzustellen, dass alle natürlichen Personen mit Zugang zu Personendaten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (Art. 4 nDSG / Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Der Anbieter hat aktuell folgende Personen mit Datenzugriff:

Nachwirkende Vertraulichkeitspflicht: Die Vertraulichkeitspflicht wirkt 5 Jahre nach Vertragsende fort und gilt für alle Personendaten, betriebliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die den genannten Personen im Rahmen dieses AVV zugänglich gemacht wurden. Diese Frist orientiert sich an Schweizer-B2B-SaaS-Standardpraxis und der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsdaten (OR Art. 958f, 10 Jahre).

Operator-Zugriff (Transparency-Hinweis): Der Anbieter benötigt zur Wartung, Fehlerbehebung und Provisionierung einen administrativen Zugriff auf Mandant-Container (z.B. via SSH/Jelastic-API). Dieser Zugriff erfolgt nur durch namentlich benannte Personen, ist auf Need-to-Know beschränkt und wird im Audit-Log protokolliert (Wer-Wann-Was). Der Verantwortliche kann auf Anfrage einen Auszug der Operator-Zugriffe der vergangenen 12 Monate erhalten.

4.3 Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)

Geeignete TOM gemäss §7 umzusetzen und aufrechtzuerhalten.

4.4 Unterstützung der Datensubjekt-Rechte

Den Verantwortlichen bei der Erfüllung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Datenübertragbarkeits- und Widerspruchs-Pflichten mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zu unterstützen (Art. 25-32 nDSG / Art. 12-23 DSGVO). Konkret:

4.5 Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen

Der Anbieter meldet jede festgestellte Verletzung der Sicherheit von Personendaten (Data Breach) gemäss Art. 24 nDSG / Art. 33 DSGVO an den Verantwortlichen unverzüglich nach Bestätigung des Vorfalls:

4.6 Audit-Log

Auf Anfrage des Verantwortlichen Audit-Log-Auszüge zu liefern (Hash-Chain-validiert, sha256-gekettet, manipulationssicher). Der Anbieter bewahrt Audit-Hashes nachvertraglich 10 Jahre auf (OR Art. 958f, ohne den eigentlichen Datenkern).

4.7 Rückgabe oder Löschung nach Vertragsende

Bei Vertragsende: Löschung oder Rückgabe der Kundendaten gemäss §6.

4.8 Information bei Konflikt mit Weisungen

Wenn eine Weisung des Verantwortlichen aus Sicht des Anbieters rechtswidrig wäre, informiert der Anbieter den Verantwortlichen unverzüglich und ist berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zur Klärung zu suspendieren.

4.9 Datenschutz-Verantwortlicher (Art. 9 nDSG)

Datenschutz-Verantwortlicher des Anbieters i.S.v. Art. 9 nDSG ist:

Diese Person ist Erstkontakt für Datenschutzanfragen, Breach-Reports (siehe §4.5) und Auskunfts-/Berichtigungs-Begehren (siehe §4.4). Sie verantwortet die Compliance dieses AVV gegenüber dem Verantwortlichen.

Ein separater Datenschutz-Beauftragter (DPO) im Sinne von Art. 37 DSGVO ist nicht bestellt, da die Voraussetzungen (umfangreiche regelmässige + systematische Überwachung gemäss Art. 37(1)(b) DSGVO oder umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäss Art. 37(1)(c) DSGVO) nicht erfüllt sind. Die Position wird bei wesentlicher Skalierung re-evaluiert (>50 Mandanten oder neue Datenkategorien-Bereiche).


5. Sub-Verarbeiter (Subprozessoren)

5.1 Allgemeine Zustimmung

Der Verantwortliche stimmt der Einschaltung der nachfolgend aufgeführten Sub-Verarbeiter zu. Neue oder geänderte Sub-Verarbeiter werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mit Widerspruchsrecht des Verantwortlichen angekündigt.

5.2 Aktuelle Sub-Verarbeiter (Stand 2026-05-19, alle Schweiz)

#Sub-VerarbeiterFunktionSitz / HostingDatenkategorienRechtsgrundlage Drittland
1Infomaniak Network SAJelastic-Cloud-Hosting (Mandant-Container), kMail (SMTP/IMAP), kDrive (Anhänge), Infomaniak AI (Mistral/Qwen3/Kimi-Inferenz) — einziger LLM-Provider im StandardbetriebSchweiz (exklusiv)Alle Kunden- und Mandant-Daten, LLM-Prompts/-Responses— (CH)
2Threema GmbHMessenger-Gateway (Inbound/Outbound), End-to-End-VerschlüsselungSchweizThreema-Chat-Inhalte, Threema-ID, Pubkey-Cache— (CH)
3AbaNinja (Abacus Research AG)(a) Sub-Verarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen bei Firma-Segment (Standard) — Buchhaltungs-Backend (Belege, Rechnungen, Stammdaten). (b) Eigenes Buchhaltungs-System des Anbieters (Self-Billing FinanceIT→SwiBee-Kunden) — hier nicht Sub-Verarbeiter im Sinne des AVV, sondern eigener Geschäftspartner der FinanceIT.SchweizStammdaten, Finanzdaten— (CH)
4Proton AGSecret-Management (Pass) — Credentials, keine KundendatenSchweizNur Anbieter-Credentials, keine Kundendaten— (CH)

Hinweis Zahlungs-Anbieter: V1.0 ausschliesslich QR-Rechnung + Banktransfer über Yapeal-Empfangs-Konto des Anbieters. Yapeal Switzerland AG ist Bank des Anbieters und verarbeitet Banking-Daten in eigener Verantwortung (Banken-Geheimnis); kein Sub-Verarbeitungs-Verhältnis i.S.v. Art. 28 DSGVO/Art. 9 nDSG zum LIA-Dienst. wallee oder vergleichbare Online-Payment-Anbieter sind als Option für V1.1+ vorgesehen und werden bei Aktivierung gemäss §5.1 mit mindestens 30 Tagen Voranzeige und Widerspruchsrecht angekündigt.

5.3 Premium-AI BYOK (Bring Your Own Key) — auf Kundenwunsch, mit Drittland-Transfer

V1.0 setzt der Anbieter ausschliesslich Schweizer LLM-Provider (Infomaniak AI) ein. Ein automatischer Standard-Wechsel auf EU- oder US-Provider erfolgt nicht.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Verantwortlichen kann der Anbieter den optionalen Add-on "Premium-AI BYOK" (AGB §4.2) aktivieren. Dabei gilt:

5.4 Sub-Sub-Verarbeiter

Sub-Verarbeiter setzen ihrerseits eigene Auftragsverarbeiter ein (insb. Rechenzentrums-Provider, Netzwerk-Dienstleister, CDN). Stand 2026-05-19 sind die wichtigsten bekannten Sub-Sub-Verarbeiter:

Die jeweils aktuellen Sub-Sub-VA-Listen sind in den DPAs der direkten Sub-Verarbeiter dokumentiert (siehe jeweilige Sub-Verarbeiter-DPA). Der Anbieter haftet für die Auswahl seiner direkten Sub-Verarbeiter; die Auswahl/Kontrolle der Sub-Sub-VAs liegt im Verantwortungsbereich des direkten Sub-Verarbeiters (Auswahl- statt Erfolgshaftung).

5.5 Auftragsverarbeitungsverträge mit Sub-Verarbeitern

Der Anbieter hat mit allen aktuellen Sub-Verarbeitern entsprechende AVV-Vereinbarungen abgeschlossen bzw. die Standard-DPAs der Anbieter akzeptiert (siehe jeweilige Sub-Verarbeiter-DPA). Auf Wunsch des Verantwortlichen werden Kopien zur Verfügung gestellt (NDA-pflichtig).


6. Löschung, Rückgabe und Aufbewahrung

6.1 Bei Vertragsende

Der Verantwortliche wählt eine der beiden Optionen vor Vertragsbeendigung:

6.2 Backups

Backups (OpenStack-Snapshots der Mandant-Volumes) rotieren binnen 90 Tagen vollständig aus dem System (Löschung durch Backup-Retention). Snapshots werden auf Infomaniak-Storage in der Schweiz gehalten und durch die Volume-Encryption-Schicht von Infomaniak Jelastic Cloud verschlüsselt at-rest (LUKS-äquivalent). Application- Level-Encryption der Datenbanken (siehe §7.4) wirkt zusätzlich; ein geleakter Snapshot ohne den korrespondierenden Application-Key gewährt keinen Klartext-Zugriff auf die Buchhaltungs- oder Konversations-Daten.

6.3 Aufbewahrungspflichten

Trotz Löschungs-Wunsch des Verantwortlichen kann der Anbieter gesetzlich aufbewahrungspflichtige Daten zurückhalten:

6.4 Lösch-Nachweis

Auf Anfrage stellt der Anbieter einen Lösch-Nachweis bereit (Datum, Verfahren, Anzahl betroffene Datensätze).


7. Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)

Vollständige Beschreibung in der internen Datenschutz- und Sicherheits-Dokumentation. Auszug:

7.1 Vertraulichkeit

7.2 Integrität

7.3 Verfügbarkeit

7.4 Auftragskontrolle

7.5 Organisatorische Massnahmen


8. Auditrechte des Verantwortlichen

8.1 Auskunftsrecht

Der Verantwortliche kann jederzeit Auskunft über die Einhaltung dieser AVV verlangen. Der Anbieter beantwortet schriftliche Anfragen innerhalb 30 Tagen.

8.2 Vor-Ort-Prüfung

Einmal jährlich (oder anlassbezogen bei begründetem Verdacht auf AVV-Verletzung) kann der Verantwortliche eine Prüfung durchführen:

8.3 Akzeptanz vorhandener Zertifikate

Der Anbieter kann eine Vor-Ort-Prüfung durch Vorlage aktueller Zertifizierungen (z.B. ISO 27001 der Sub-Verarbeiter Infomaniak, SOC-Reports) ersetzen, soweit der Verantwortliche zustimmt.


9. Internationaler Datentransfer

9.1 V1.0-Standardbetrieb: 100% Schweiz, kein Drittland-Transfer

Im Standardbetrieb verbleiben alle Kunden- und Mandant-Daten ausschliesslich in der Schweiz (siehe Sub-Verarbeiter §5.2). Der Anbieter setzt keine EU- oder US-LLM-Provider im Standardbetrieb ein.

9.2 Premium-AI BYOK — Drittland-Transfer in Kunden-Verantwortung

Bei Aktivierung des optionalen Add-ons Premium-AI BYOK (siehe §5.3 und AGB §4.2) entstehen ggf. Datenflüsse an LLM-Provider mit Sitz in der EU, den USA oder anderen Drittländern — abhängig von der Wahl des Verantwortlichen.

In diesen Fällen gilt:

9.3 Transfer-Impact-Assessment (TIA)

Da der V1.0-Standardbetrieb keinen Drittland-Transfer beinhaltet, ist ein TIA durch den Anbieter nicht erforderlich. Bei BYOK gemäss §9.2 erstellt der Verantwortliche das TIA für den von ihm gewählten LLM-Provider in eigener Zuständigkeit.


10. Haftung

10.1 Verweis auf AGB

Die Haftungs-Höchstgrenzen gemäss AGB §7 gelten auch für diese AVV.

10.2 Bussgelder

Bei Datenschutz-Bussgeldern haftet die jeweils verursachende Partei. Soweit die Haftung gemeinsam zuzurechnen ist, haften die Parteien im Innenverhältnis nach Verursachungsbeitrag.

10.3 Schadensersatz an Datensubjekte

Eine Partei stellt die andere von Ansprüchen Dritter (Datensubjekten) frei, soweit diese aus einer schuldhaften AVV-Pflichtverletzung der freistellungs-pflichtigen Partei resultieren.

10.4 Beidseitiger Schadensersatz

Beide Parteien können bei schuldhafter Verletzung von AVV-Pflichten durch die andere Partei Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen. Die Schadensersatzpflicht ist auf den Betrag der in den letzten 12 Monaten geschuldeten Gebühren vor dem schadensbegründenden Ereignis begrenzt. Diese Begrenzung gilt symmetrisch für beide Parteien und entspricht Schweizer-B2B-SaaS-Standardpraxis (vgl. AGB §7 Haftungsbegrenzung).

Ausnahmen (keine Begrenzung):


11. Verantwortlichkeiten des Verantwortlichen

Der Verantwortliche:

  1. Rechtmässigkeit der Verarbeitung: Stellt sicher, dass eine Rechtsgrundlage gemäss Art. 31 nDSG / Art. 6 DSGVO besteht (Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse, Einwilligung).
  2. Information seiner Datensubjekte: Informiert seine Mitglieder/Kunden/Lieferanten gemäss Art. 19 nDSG / Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung — insb. über die Tatsache, dass LIA als Auftragsverarbeiter eingesetzt wird, Datenarten, Zwecke, Aufbewahrungsdauer und Datensubjekt-Rechte.
  3. Einholung erforderlicher Einwilligungen: Soweit für bestimmte Verarbeitungen Einwilligung erforderlich ist (z.B. Marketing-Versand), holt sie der Verantwortliche selbst ein.
  4. Bearbeitungsverzeichnis: Führt sein eigenes Bearbeitungsverzeichnis gemäss Art. 12 nDSG / Art. 30 DSGVO.
  5. Datenminimierung beim Upload: Vermeidet das Hochladen überschiessender Daten in LIA (z.B. keine sensiblen Belege ohne Notwendigkeit).
  6. Schulung der Mandant-Vertreter: Bei mehreren Mandant-Vertretern im Group-Modus stellt der Verantwortliche sicher, dass alle die Datenschutz-Pflichten kennen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Vorrang dieser AVV

Bei Widersprüche zwischen dieser AVV und den AGB hat die AVV in allen datenschutzrechtlichen Fragen Vorrang. In allen anderen Fragen gelten die AGB.

12.2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizerisches Recht unter Anwendung des nDSG. Bei Kunden in der EU gilt zusätzlich die DSGVO, soweit anwendbar. Es besteht kein Vorrang der DSGVO über das nDSG, ausser bei zwingenden europarechtlichen Bestimmungen.

Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters (vgl. AGB §12.2).

12.3 Salvatorische Klausel

Wie AGB §12.3.

12.4 Schriftform und Änderungen

Änderungen dieser AVV bedurfen Textform. Wesentliche Änderungen (z.B. neue Sub-Verarbeiter ausserhalb der Schweiz, neue Verarbeitungs-Zwecke) erfordern erneutes Akzept durch den Verantwortlichen mit 30-Tage-Vorlauf.

12.5 EU-Vertreter (Art. 27 DSGVO)

Der Anbieter hat seinen Sitz in der Schweiz. Bei Verarbeitung von Daten von Personen in der EU greift die DSGVO grundsätzlich extraterritorial (Art. 3 Abs. 2 DSGVO).

Aktuelle Beurteilung (Stand 2026-05-19): Eine Bestellung eines EU-Vertreters gemäss Art. 27 DSGVO ist nach derzeitiger Selbst-Einschätzung des Anbieters nicht erforderlich, weil:

Diese Beurteilung wird anlassbezogen überprüft, insbesondere bei:

Bei änderndem Sachverhalt erfolgt die Bestellung eines EU-Vertreters und Mitteilung an die Verantwortlichen.


13. Akzept

Der Verantwortliche akzeptiert diese AVV im Onboarding-Formular auf https://swibee.ch/onboarding durch Setzen der Pflicht-Checkbox "AVV gelesen und akzeptiert" vor Vertragsabschluss.

Akzept-Aufbewahrung: Hash der AVV-Version + Timestamp + Kunde-ID + IP-Adresse im Audit-Log des Anbieters (SES-Beweissicherung gemäss ZertES Art. 14ff.).